Arbeitssicherheitsschuhe & orthopädische Einlagen für Arbeitssicherheitsschuhe

Die Neuregelung der DGUV-Regel 112-191 (vormals BGR 191) schreibt vor, dass orthopädische Einlagen nur in Verbindung mit einer gültigen Baumusterprüfung in Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass andere als die vom Schuhhersteller geprüften Einlagen in den Schuhen verwendet werden, und festgelegte Eigenschaften wie Antistatik und Resthöhe der Zehenschutzkappen erhalten bleiben.

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Galerie Arbeitsschuhe
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